Gebäude intelligent aufstocken
Mehr Wohnraum ohne neues Bauland
Steigende Grundstückspreise und knapper Baugrund führen dazu, dass immer mehr Eigentümer bestehende Gebäude nachträglich erweitern. Eine Aufstockung schafft zusätzlichen Wohn- oder Arbeitsraum, ohne neue Flächen zu versiegeln. Je nach Gebäude kann ein weiteres Vollgeschoss entstehen, das Dach durch ein Staffelgeschoss ersetzt oder der Kniestock angehoben werden. Dadurch lässt sich vorhandene Bausubstanz effizient nutzen. Neben dem zusätzlichen Platz bietet eine Aufstockung ökologische Vorteile: Der Flächenverbrauch sinkt, vorhandene Infrastruktur wird weitergenutzt und die Versiegelung neuer Grundstücke entfällt. Wohnungen in oberen Etagen gewinnen zudem häufig an Attraktivität durch bessere Aussicht und mehr Tageslicht. Vor der Umsetzung sind jedoch statische und baurechtliche Prüfungen erforderlich. Fachplaner müssen Tragfähigkeit, Brandschutz, Abstandsflächen sowie die vorhandene Heiz- und Haustechnik bewerten. Eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Kommune schafft frühzeitig Planungssicherheit. Besonders verbreitet ist die Holz-Leichtbauweise. Sie belastet die vorhandene Statik weniger als massive Bauweisen, besteht aus einem nachwachsenden Rohstoff und bietet gute Wärme- und Raumklimaeigenschaften. Viele Bauteile werden industriell vorgefertigt, wodurch sich Bauzeit, Kosten und Belastungen für Bewohner reduzieren. Je nach Vorhaben können staatliche Förderprogramme, insbesondere der KfW und der Bundesförderung für effiziente Gebäude, genutzt werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass das Gesamtgebäude nach Abschluss der Arbeiten die geforderte Effizienzhausstufe erreicht. Fazit: Die Aufstockung ist eine wirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Möglichkeit, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Mit sorgfältiger Planung, geeigneter Bauweise und einer frühzeitigen Prüfung der Fördermöglichkeiten lassen sich bestehende Gebäude zukunftsfähig erweitern
Aktuelles für Eigentümer:
Keine Untervermietung via Airbnb
Die Kündigung des Mietvertrags ist rechtens, wenn ein Mieter wiederholt die Räumlichkeiten an Touristen vermietet ohne die Genehmigung dafür vom Vermieter eingeholt zu haben. Die allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung ist hier nicht von betroffen.
AmG Hamburg, 21 C 17/23

Wer einen Pool unter Bäumen anlegt, trägt das Risiko selbst
Stehen etwa 90 Jahre alte Eichen nahe an der Grundstücksgrenze eines Nachbarn, kann dieser keine Entschädigung verlangen, wenn sein Grundstück — insbesondere ein Pool — durch herabfallendes Laub und Eicheln stark verschmutzt wird. Hat der Eigentümer den Pool in Kenntnis des Laub- und Fruchtanfalls gebaut, scheidet ein späterer Anspruch auf Ausgleichszahlungen (hier rund 280 Euro monatlich) aus. Da laut Gutachten der Laub-, Frucht- und Totholzabwurf ohnehin im üblichen Rahmen lag und auch bei Einhaltung der Grenzabstände Blätter und Äste auf das Nachbargrundstück geweht worden wären, besteht kein Anspruch auf eine sogenannte Laubrente.
OLG Frankfurt a. M. 19 U 67/23
Nützliche Links:
Wohngebäudeversicherungen bei Stiftung Warentest

